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Apotheker hat keinen Vergütungsanspruch, wenn auf einem Rezept der Arztstempel fehlt

Datum: 03.05.2019

Kurzbeschreibung: Apotheker hat keinen Vergütungsanspruch, wenn auf einem Rezept der Arztstempel fehlt

Fehlt auf einem Rezept der Stempel des verordnenden Arztes, darf der Apotheker dem Patienten kein Medikament aushändigen, auch wenn dieser in der Apotheke persönlich bekannt ist und bereits seit längerem das Medikament erhält. Händigt der Apotheker trotzdem dem Patienten das Medikament aus, hat er hingegen keinen Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Dies hat das Sozialgericht Reutlingen unlängst entschieden.

Auf Vorlage eines vom Arzt unterschriebenen Rezeptes erhielt eine dort seit langem persönlich bekannte Patientin von ihrem Apotheker ein über 4.000 Euro teures Medikament. Allerdings fehlte auf dem Rezept der Arztstempel, was vom Apotheker übersehen worden war. Aus diesem Grunde beanstandete die zuständige Krankenkasse die Abgabe des Medikamentes und forderte den Apotheker zur Rückzahlung des an ihn gezahlten Abgabepreises auf. Zu Recht, wie das Sozialgericht Reutlingen nun entschied. Der Vertragsarztstempel auf einer Arzneimittelverordnung sei eine zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Belieferung mit Arzneimitteln und damit für den Vergütungsanspruch einer Apotheke. Fehle der Vertragsarztstempel auf dem Rezept, handle es sich nicht lediglich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden formalen Fehler. Erst zusammen mit der Unterschrift auf der Verordnung belege der Vertragsarztstempel die arzneimittelrechtlich gebotene Übernahme von Verantwortung durch den verordnenden Vertragsarzt. Zudem bestehe für den Apotheker keine Möglichkeit, diesen zu heilen. Das Fehlen des Vertragsarztstempels könne lediglich vom verordnenden Vertragsarzt, allerdings nur vor Abgabe des Arzneimittels, nachgeholt werden.
Az.: S 1 KR 1134/18; Urteil vom 13.02.2019 (rechtskräftig)

Hinweis zur Rechtslage:

§ 129 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V] – Auszug –:
(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur
1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat,
2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels; in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen,
3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und
4. Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung.

§ 4 Arzneiversorgungsvertrag [AVV] – Auszug –:
(1) Die Abgabe erfolgt aufgrund einer ordnungsgemäß ausgestellten vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Verordnung zu Lasten der angegebenen Ersatzkassen. Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Verordnung, wenn sie neben dem Mittel oder den Mitteln folgende Angaben enthält:
a) Bezeichnung der Krankenkassen
….
n) Unterschrift des Vertragsarztes
o) Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 werden vom Arzt auf das Verordnungsblatt übertragen; ein Fehlen einzelner Angaben nach Buchstaben a. oder b., c. und d., e., f. und h. bis m. berechtigt nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben nach den in Satz 1 genannten Buchstaben können im Einzelfall vom Apotheker geheilt werden und sind in diesem Fall von ihm abzuzeichnen.

Haben Sie Fragen zu dieser Pressemitteilung, so können Sie sich gerne an die Pressestelle des Sozialgerichts Reutlingen wenden:

Raphael Deutscher
Richter am Sozialgericht
Tel. 07121/940-3333

Vertreter: Holger Grumann
Vizepräsident des Sozialgerichts
Tel. 07121/940-3319

Erreichen Sie keinen von beiden, können Sie auch Herrn Rother, Präsident des Sozialgerichts Reutlingen, kontaktieren (Tel. 07121/940-3317).

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